Home
Rechtsanwälte
Versicherungsrecht
Berufsunfähigkeit
Strafverteidigung
Opferrechte
Jagdrecht
Kontakt
Impressum

Strafverteidigung

Der nicht verteidigte Beschuldigte ist den staatlichen Zwangsmitteln und Ermittlungsbefugnissen im Strafrecht – wie etwa Inhaftierung und Durchsuchung- regelmäßig hilflos ausgesetzt, weil er seine Rechte und insbesondere die Mechanismen eines Strafverfahrens nicht kennt. Vor allen Dingen aber weiß er in der Regel nicht, was die Staatsanwaltschaft gegen ihn in der Hand hat bzw. zu haben glaubt, denn nur der Strafverteidiger erhält vollständige Akteneinsicht.

In dieser Situation empfiehlt es sich daher grundsätzlich zunächst von seinem Schweigerecht Gebrauch zu machen und einen Rechtsanwalt als Strafverteidiger zu beauftragen, um auf diese Art und Weise „Waffengleichheit“ herzustellen.

Unser Tipp: Beauftragen Sie im Ermittlungsverfahren so früh wie möglich einen Verteidiger mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen. Bereits im Ermittlungsverfahren werden die entscheidenden Weichen für den Ablauf des Strafverfahrens gestellt.

Letzteres gilt umso mehr in Fällen von Untersuchungshaft. Hier gelten erhebliche Besonderheiten, die ein sofortiges Tätigwerden erfordern, um eine möglichst kurzfristige Haftentlassung des Beschuldigten zu erreichen, ohne dessen Verteidigungschancen im folgenden Hauptverfahren zu gefährden.

 

Reform des Untersuchungshaftrechts

Zum 01.01.2010 ist das Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts in Kraft getreten. Durch zahlreiche Neuregelungen werden mit der Gesetzesänderung die Rechte der Untersuchungshaftgefangenen gestärkt: Die Vorschriften zur notwendigen Verteidigung werden ergänzt. Nach der neuen Gesetzeslage ist ein Pflichtverteidiger unverzüglich mit Beginn der Untersuchungshaft (“nach Beginn der Vollstreckung”) zu bestellen.

Das bedeutet, dass der inhaftierte Beschuldigte nicht wie bisher erst 3 Monate warten muss, bis ihm ein Verteidiger zur Seite gestellt wird. Vom ersten Tag an, muss ihm nun ein Pflichtverteidiger beigeordnet werden.

Zuständig für die Beiordnung ist nicht erst der für das Hauptverfahren zuständige Richter, sondern der Haftrichter:

Weiterhin wurde unter anderem die Verpflichtung neu geschaffen, den Beschuldigten schriftlich und qualifiziert über seine Rechte zu belehren. Bei Verständigungsschwierigkeiten ist ein Dolmetscher hinzuzuziehen.